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   RG, 03.09.1935 - III 36/35   

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https://dejure.org/1935,381
RG, 03.09.1935 - III 36/35 (https://dejure.org/1935,381)
RG, Entscheidung vom 03.09.1935 - III 36/35 (https://dejure.org/1935,381)
RG, Entscheidung vom 03. September 1935 - III 36/35 (https://dejure.org/1935,381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann der befreite Vorerbe vom Nacherben die Einwilligung in die Belastung eines Nachlaßgrundstücks verlangen? 2. Was hat der Vormundschaftsrichter zu prüfen, wenn er die Einwilligung des minderjährigen Nacherben zu einer Verfügung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 385
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 20.04.2011 - 4 U 78/10

    Anspruch des befreiten Vorerben auf Zustimmung der Nacherben zur

    In diesen Fällen kann der befreite Vorerbe in analoger Anwendung des § 2120 BGB den Nacherben auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch nehmen (Hamdan, a.a.O., Rdnr. 4; RGZ 148, 385, 390).

    Dieses Verständnis wird jedoch den eindeutigen Ausführungen des Reichsgerichts in der Entscheidung RGZ 148, 385, 390 f nicht gerecht.

    Das Reichsgericht hat dort zwar formuliert: "Deshalb steht dem Nacherben das Recht zu, seine Zustimmung auch zu einer entgeltlichen Verfügung des Vorerben zu verweigern, wenn sie nicht den Erfordernissen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht" (RGZ 148, 385, 391).

    Das Reichsgericht hat ausdrücklich festgehalten (RGZ 148, 385, 392), dass nicht feststehe, ob sich bei Eintritt des Nacherbfalles im Nachlass, etwa in Gestalt eines den Nacherben zufallenden Geschäfts, ein angemessener Gegenwert vorfinden würde.

  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als

    Deshalb wird der Vormundschaftsrichter, wenn Minderjährige zur Erbfolge berufen sind und er um die Genehmigung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters gemäß § 2120 BGB angegangen wird (auch wenn die Zustimmung an sich nicht erforderlich ist, vgl. RGZ 148, 385, 39Of.), auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besondere Vorkehrungen treffen, um eine entsprechende Schädigung der Nacherben nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. RGZ 148, 385, 394).

    Die mithin verbleibende Gefährdung der Nacherben dürfte deshalb auch aus diesem Grunde der Annahme einer ordnungsmäßigen Verwaltung entgegenstehen (RGZ 148, 385, 391).

  • OLG Karlsruhe, 13.11.1992 - 14 U 193/91

    Anspruch des befreiten Vorerben auf Zustimmung der Nacherben zur Veräußerung

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  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 164/52

    Rechtsmittel

    Diese Voraussetzungen sind nach einhelliger Meinung der Rechtsprechung und des Schrifttums jedenfalls dann erfüllt, wenn der Vorerbe bei Eingehung der Verbindlichkeit im Rahmen einer ordnungsmässigen Verwaltung des Nachlasses gehandelt hat (RGZ 90, 91 ff [96]; 148, 385 ff [391]).
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